PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE AUSLEGUNG
DES KIRCHENRECHTS

Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des
Direktoriums für Dienst und Leben der Priester

1. Das im Auftrag und mit Approbation des Papstes Johannes Paul II. von der Kongregation für den Klerus veröffentlichte «Direktorium für Dienst und Leben der Priester» ist in seiner Gesamtheit sicherlich von einem zutiefst pastoralen Geist erfüllt. Dies nimmt vielen seiner Normen allerdings nicht die Bedeutung von Vorschriften, die nicht bloß einen ermahnenden, sondern einen juristisch verbindlichen Charakter haben:

2. Dieser juristische und disziplinäre Verpflichtungscharakter betrifft sowohl die Normen des Direktoriums, die einfach an die gleichen disziplinären Normen des C.I.C. erinnern (z. B. Art. 16, § 6), als auch jene anderen Normen, die über die Art und Weise der Ausführung der allgemeinen Gesetzte der Kirche bestimmen, deren lehrmäßige Begründungen erläutern und einschärfen oder deren getreue Einhaltung fordern (z. B. die Art. 62-64).

3. Die Normen der letztgenannten Art, die zur Kategorie der allgemeinen Ausführungsbestimmungen gehören und «alle verpflichten, die sich an die Gesetze selbst zu halten haben» (C.I.C., can. 32), werden nämlich vom Heiligen Stuhl oft in Direktorien herausgebracht, wie dies vom Kodex des kanonischen Rechts vorgesehen ist (can. 33, § 1).

4. Was nun konkret den Art. 66 des «Direktoriums für Dienst und Leben der Priester» angeht, so enthält er eine den can. 284 C.I.C. ergänzende allgemeine Norm mit den Charakteristiken, die den allgemeinen Ausführungsbestimmungen eigen sind (cf. can. 31). Es handelt sich deshalb um eine Norm, der man klarerweise juristischen Forderungscharakter verleihen wollte, was man auch dem Grundtenor des Textes und der Stelle seiner Einordnung entnehmen kann: unter dem Titel «Der Gehorsam».

5. Derselbe Art. 66 nämlich:

a) erinnert auch unter Bezugnahme auf neuere einschlägige Aussagen des Päpstlichen Lehramtes an das lehrmäßige Fundament und an die pastoralen Gründe für den Gebrauch kirchlicher Kleidung vonseiten der Amtsträger, gemäß der Vorschrift des can. 284;

b) bestimmt noch konkreter die Art und Weise der Ausführung eines solchen allgemeinen Gesetzes über die kirchliche Bekleidung, und zwar: «falls sie nicht der Talar ist, hat sie verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts»;

c) verlangt mit einer kategorischen Erklärung die Einhaltung und richtige Anwendung der Disziplin hinsichtlich der kirchlichen Kleidung: «Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden und so müssen sie von der zuständigen Autorität abgeschaffen werden».

6. Es ist offensichtlich, daß im Licht dieser Präzisierungen, die von derselben obersten Autorität approbiert wurden, die den C.I.C. promulgiert hat, im Zweifelsfall auch die von den Bischofskonferenzen herausgegebenen allgemeinen Dekrete zur normativen Ergänzung des durch den can. 284 festgelegten allgemeinen Gesetzes interpretiert werden müßten.

7. Diese Bestimmungen des Art. 66 des «Direktoriums für Dienst und Leben der Priester» verpflichten unter Beachtung der Vorschrift des can. 32 all jene, die an die allgemeinen Normen des can. 284 gebunden sind, nämlich die Bischöfe und Priester, jedoch nicht die ständigen Diakone (cf. can. 288). Außerdem stellen die Diözesanbischöfe die kompetente Autorität dar, um den Gehorsam hinsichtlich der vorgenannten Disziplin zu verlangen und um etwaige dem Gebrauch kirchlicher Kleidung konträre Praktiken abzuschaffen (cf. can. 392, § 2). Den Bischofskonferenzen kommt es zu, den einzelnen Diözesanbischöfen die Erfüllung dieser ihrer Pflicht zu erleichtern.

Rom, 22. Oktober1994

V. FAGIOLO
Präs.

J. HERRÁNZ
Sekr.

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